Grundsätzlich wird in Österreich zwischen einerpersonenbezogenen und einer gebäudebezogenen Wohnbeihilfe unterschieden. Dabei ermöglicht die personenbezogene Mietbeihilfe eine finanzielle Unterstützung als Aushilfe zur Zahlung der Wohngebühren (Miete und Nebenkosten). Geregelt ist das jeweils durch das entsprechende Bundesland.
Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Wohnbeihilfe ist immer die Erfüllung verschiedener Kriterien durch den Mieter sowie die Wohnung, die je nach Bundeslandunterschiedlich ausfallen. Hierbei kann man grundsätzlich einen Anspruch auf Wohnbeihilfe auch dann geltend machen, wenn es sich nicht um eine gefördert errichtete Wohnung des sozialen Wohnungsbaus handelt. Hingegen werden bei gebäudebezogenen Wohnungsbeihilfe Mieter in speziellen Mietobjekten von geförderten Wohnanlagen finanziell unterstützt.
Einen Anspruch auf eine Wohnungsbeihilfe kann man in Österreich grundsätzlich nur als österreichischer Staatsbürger oder EU- Staatsbürger geltend machen, wenn man am betreffenden Wohnsitz seinen Hauptwohnsitz hat. Bezüglich der Kriterien für einen Anspruch über Wohnungsbeihilfe sind diese einheitlich in ganz Österreich, werden jedoch als Ländersache in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich im Detail gehandhabt. Generell sind für eine Entscheidung sowohl das Haushaltseinkommen, die Haushaltsgröße, der zumutbare Haushaltsaufwand, der anrechenbare Wohnungsaufwand sowie auch die Wohnungsgrößerelevant. Hierbei sind diese wie folgt definiert:
Um über Wohnungsbeihilfen in Österreich belastbare Aussagen über die Voraussetzungen machen zu können, muss man die Regelungen in den einzelnen Bundesländern betrachten. Deshalb werden wir die Vorgehensweise pro Bundesland in den folgenden Ausführungen darstellen und dabei auch auf landesspezifische Besonderheiten eingehen.
Generell wird in Wien in Bezug auf die Wohnungsbeihilfe bei Gemeindewohnungen diese nicht an den Beihilfe Bezieher ausgezahlt, sondern direkt an die Wiener Wohnen. Der entsprechende Mieter zahlt in diesem Fall dann nur die entsprechende Restmiete. Im Allgemeinen wird jedoch eine Wohnungsbeihilfe in Wien gewährt wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Ferner ist eine Wohnungsbeihilfe auch abhängig von der jeweiligen Wohnungsgröße. Falls die Wohnung eine festgelegte Größe übertrifft, so wird auch die Beihilfe nur für die angemessene Größe gewährt. Diese beträgt für eine Person 50 qm, für zwei Personen 70 qm und für jede weitere Person 15 qm. Die konkrete Höhe der Beihilfe wird dann durch den Abzug des anrechenbaren Wohnungsaufwandes (AWA) abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes (ZWA) berechnet. Die sich ergebende Differenz wird dann als Wohnungsbeihilfe von der Stadt Wien übernommen. Hierbei gilt dies sowohl für Genossenschafts- und Gemeindewohnungen sowie auch für private Mietwohnungen. Die AWA wird als Hauptmietzins (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer!) definiert.
Auch im Burgenland ist ein Anspruch auf Wohnbeihilfe beim Bezug einer Mindestsicherung entweder nicht gegeben oder stark eingeschränkt. Generell wird jedoch der Anspruch auf eine Wohnbeihilfe anhand des zumutbaren Wohnungsaufwandes ermittelt, der sich aus dem Familieneinkommen und der Haushaltsgröße ergibt. Die Berechnung der Wohnbeihilfe erfolgt dann der Nettomiete.
Für den Fall, dass der Hauptmietzins den mit 4,70 € /qm festgesetzten Richtwert übersteigt, kann trotzdem eine Wohnbeihilfe beantragt werden, die jedoch dann nur den festgesetzten Richtwert berücksichtigt. Die festgelegte Nutzfläche pro Person beträgt auch hier 50 qm und für zwei Personen 70 qm. Für minderjährige Kinder werden zusätzlich jeweils 10 qm veranschlagt. Grundsätzlich werden im Burgenland als maximale Wohnbeihilfe höchstens 3 Euro pro anerkannter Wohnnutzfläche als Beihilfe gewährt.
Generell wurde in Niederösterreich bislang eine Änderung der Wohnbeihilfe nur für Angestellte mit einer Einkommenseinbuße von mindestens 30 Prozent möglich. Jedoch kann nun eine Wohnbeihilfe bereits ab einer Minderung von 10 Prozent des Monatseinkommens geändert werden und die Regelung ist nunmehr auch für Selbstständige anwendbar. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung mit einer Gültigkeit bis Ende 2021. Wohnbeihilfe wird in Niederösterreich für Wohnungen und Eigenheime gewährt, die vor 1993 gebaut und gefördert wurden. Hingegen gibt es für Wohnungen, die erst nach 1993 gebaut und gefördert wurden, einen sogenannten Wohnzuschuss.
Grundsätzlich muss hier Selbstbehalt als zumutbarer Wohnungsaufwand zu bezahlen. Dabei wird dieser aus der Familiengröße, der aktuellen Situation und dem Einkommen ermittelt. Hierbei wird dann bei einem Einkommen pro Kopf von 750 € kein Selbstbehalt abgezogen und es kann ein voller Wohnzuschuss beansprucht werden. Ab einem Einkommen von 1390, 01 Euro wird 25 Prozent des Einkommens als Selbstbehalt dann abgezogen. Auch hier beträgt die förderbare Wohnfläche 50 qm pro Person, 70 qm für zwei Personen und für jede weitere Person zusätzlich 10 qm.
Zunächst einmal muss für eine Wohnbeihilfe in Oberösterreich ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Danach ergibt sich eine Wohnbeihilfe aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren (AWA) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (ZWA). Generell liegt hierbei jedoch eine Obergrenze bei 300 Euro pro Monat. Definiert ist der zumutbare Wohnungsaufwand als Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. Dabei liegt Die Höchstgrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwands bei 3,70 Euro pro qm Nutzfläche.
Hierbei wird der zumutbare Wohnungsaufwand durch das Haushaltseinkommens abzüglich des gewichteten Einkommens ermittelt, wobei der Sockelbetrag für ein gewichtetes Haushaltseinkommen bei 580 Euro liegt und mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert wird, der sich an der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen orientiert. Die maximal anrechenbare Nutzfläche beträgt 45 Quadratmeter für eine Einzelperson und erhöht sich um jeweils 15 qm für jede weitere, im Haushalt lebende, Person.
In Salzburg wird der zumutbare Wohnungsaufwand als Jahresnettoeinkommen (geteilt durch 12) und die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ermittelt. Dabei erhält man bei einem Nettoeinkommen von z. B. 655 Euro im Monat den vollen Wohnhilfe Zuschuss. Danach erhöht sich mit jeden weiteren angefangenen 45 Euro des Haushaltseinkommens dann der zumutbare Wohnungsaufwand um 0,5 % des monatlichen Einkommens.
Dabei vermindert sich jedoch der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils ein Prozent des monatlichen Haushaltseinkommens für jede weitere im Haushalt lebende Person, wobei maximal 25 Prozentdes Haushaltseinkommens als zumutbar gelten. Generell gibt es in Salzburg Mietbeihilfen für geförderte Wohnungen. Bei nicht geförderten Mietwohnungen gibt es nur dann eine Wohnbeihilfe, wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und der Mietpreis den Richtwertmietzins von derzeit ca. 8,03 Euro nicht übersteigt.
Die Wohnungsbeihilfe wird in der Steiermark als Wohnungsunterstützung bezeichnet. Ermittelt wird diese anhand von Lebensverhältnissen bzw. anhand von Personen in einem Haushalt, denen jeweils ein Wert zugeordnet wird. Durch Addition der Werte und Division durch das Haushaltseinkommen wird die Bemessungsgrundlage für die Wohnungsunterstützung dann ermittelt. Dabei wird dann von einer maximalen Wohnungsunterstützung in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen ein Prozentsatz ermittelt, der als Wohnungsunterstützung ausbezahlt wird.
Dabei wird dann auch der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen.Außerdem sind Höchstwerte für die Unterstützung in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen festgelegt. Diese betragen für eine Person 143 Euro, für zweiPersonen max. 207,35 etc. Außerdem darf für eine Wohnungsunterstützung das Vermögen des Antragstellers 10000 Euro nichtüberschreiten. Ferner wird auch eine Wohnungsunterstützung eingestellt, wenn der eigene Mietanteil vom Mieter nicht rechtzeitig bezahlt wird.
In Kärnten kann eine Wohnbeihilfe grundsätzlich dann beantragt werden, wenn die Einkommen pro Person unter 850 Euro liegen im Monat. Dabei darf eine Wohnung, für die eine Wohnbeihilfe beantragt wird, in der Nettomiete pro Quadratmeter 6,80 Euro nicht übersteigen. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern werden in Kärnten nicht nur die Netto Mietkosten sondern auch die Betriebskosten zum anrechenbaren Wohnungsaufwand hinzugezählt. Ferner existiert in Kärnten auch für junge Personen im Alter von 18 – 25 Jahren eine zusätzliche Förderung, wenn sie zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen. Hierbei beträgt der Zuschuss 50 Euro pauschal und kann für maximal zwei Jahre gewährt werden.
In Tirol unterscheidet man zwischen Wohnbeihilfen für geförderte Mietwohnungen und Mietzins- und Annuitätenzuschüssen für nicht geförderte Wohnungen. Allerdings wird für beide Zuschüsse bei der Berechnung die Differenz zwischen anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand ermittelt. Auch hier hängt diese wiederum von den Faktoren Haushaltsgröße und Familieneinkommen ab. Die förderbare Wohnfläche beträgt auch hier bei einem Haushalt mit einer Person höchstens 50 qm und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um höchstens 20 Quadratmeter, höchstens insgesamt jedoch auf 150 Quadratmeter.
In Vorarlberg beginnt man die Prüfung mit „Angemessenheit der Miete“. Dabei zieht die jeweilige Wohnsitzgemeinde Richtwerte als Beurteilungsgrundlage zur Bewertung heran. Der Preis pro Quadratmeter ergibt sich aus der Kaltmiete, die dann durch die Nutzfläche der Wohnung geteilt wird. Ferner ist neben dem Einkommen auch die Erwerbsfähigkeit der Mieter ausschlaggebend, ob eine Wohnbeihilfe genehmigt wird oder nicht. Konkret bedeutet dies, dass ein Erwerbseinkommen nachgewiesen werden muss . Auch hier beträgt die maximal förderbare Fläche 50 qm pro Person, 70 qm bei zwei Personen und zusätzlich 10 qm für jede weitere Person. Außerdem haben Personen mit einem frei verfügbaren Vermögen von über 15.000 Euro keinen Anspruch auf eine Wohnbeihilfe.
Für den Fall, dass man die Beantragung einer Wohnbeihilfe in Österreich in Betracht zieht, kann es durchaus sinnvoll sein, sich bei einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht beraten zu lassen. Hierbei kann dieser im Vorfeld bereits prüfen, ob ggf. ein Anspruch im jeweiligen Bundesland geltend gemacht werden kann und in welcher Höhe dieser auch wohl beansprucht werden kann.
Dabei kann er anhand der vorgegeben Parameter Haushaltseinkommen und förderbare Nutzflächen bereits berechnen und seinem Mandanten auch dabei helfen, einen entsprechenden Antrag zu formulieren. Für den Fall, dass ein Antrag widerrechtlich von Amts wegen abgelehnt wurde, kann er seinen Mandanten beraten, wie er gegen den Bescheid Einspruch einlegen kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht zum Thema Wohnbeihilfe.
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