Kategoriemietzins
Für Hauptmietverträge über Wohnungen, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden, gelten im Vollanwendungsbereich des MRG derzeit folgende wertgesicherte Kategoriebeträge pro m2 Nutzfläche und Monat, sofern nicht ein angemessener Mietzins vereinbart werden konnte:
Kategorie | Kategoriebetrag alt
(bis 1.2.2018) | Kategoriebetrag neu
(seit 1.2.2018) |
A | 3,43 | 3,60 |
B | 2,57 | 2,70 |
C | 1,71 | 1,80 |
D brauchbar | 1,71 | 1,80 |
D unbrauchbar | 0,86 | 0,90 |
Für Hauptmietverträge für Wohnungen, die nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden, gilt im Vollanwendungsbereich des MRG der Kategoriemietzins nur für die Kategorie D, für die Kategorien A, B und C gilt der Richtwertmietzins oder ein angemessener Mietzins.
Richtwertmietzins
Der Richtwertmietzins ist ein angemessener Hauptmietzins für die Kaltmiete, allerdings mit einem feststehenden Ausgangswert, dem Richtwert. Dieser Richtwert wurde pro Bundesland für die mietrechtliche Normwohnung festgelegt, zur Ermittlung des Richtwertmietzinses wird dieser Richtwert mit Zu- und Abschlägen versehen. Nach oben hin ist der Richtwertmietzins begrenzt durch die Angemessenheit und nach unten hin durch den Kategoriemietzins.
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird ein Richtwertmietzins vereinbart für:
- Vermietung von Wohnungen der Kategorie A, B oder C ab dem 1.3.1994 und das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, wurde vor dem 9.5.1945 geschaffen, die Vereinbarung eines freien oder angemessenen Mietzinses ist aber nicht zulässig.
- Bei Abtretung von Mietrechten oder bei Eintritt im Todesfall jedoch mit betraglichen Obergrenzen.
Richtwerte nach Bundesländern
Bundesland | Richtwert alt in EUR/m²
(bis 31.03.2019) | Richtwert neu in EUR/m²
(seit 1.04.2019) |
Burgenland | 5,09 | 5,30 |
Kärnten | 6,53 | 6,80 |
Niederösterreich | 5,72 | 5,96 |
Oberösterreich | 6,05 | 6,29 |
Salzburg | 7,71 | 8,03 |
Steiermark | 7,70 | 8,02 |
Tirol | 6,81 | 7,09 |
Vorarlberg | 8,57 | 8,92 |
Wien | 5,58 | 5,81 |
Wertbeständiger Mietzins als Altmietzins
Bei Hauptmietverträgen, die vor dem 1.3.1994 abgeschlossen wurden, darf der Mietzins pro m2 Nutzfläche und Monat durch Erklärung (Forderungsschreiben des Vermieters) wie folgt eingehoben werden, wenn der bisherige Mietzins unter diesen Beträgen liegt. Entscheidend ist der Ausstattungsstandard zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.
Wertbeständigkeit des Mietzinses nach § 45 MRG:
Kategorie | „Wertbeständiger Mietzins“ in EUR/m² seit 1.2.2018 |
A | 2,39 |
B | 1,80 |
C | 1,20 |
D brauchbar | 1,20 |
D unbrauchbar | 0,90 |
Geschäftsräume | 2,39 |