Da die Wohnbeihilfe in Österreich in allen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, kann man auch keine allgemeine Berechnung durchführen, die für alle Bundesländer gilt. Jedoch existieren eine Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohnbeihilfe, die in allen Bundesländern gelten. Grundsätzlich muss ein Antragsteller die österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft besitzen, wobei jedoch in vielen Bundesländern auch nicht EU Bürger einen Antrag stellen können, wenn sie bereits mehr als 5 Jahre legal in Österreich leben.
Ferner muss der Antragsteller die Miete selbst zahlen für die entsprechende Wohnung und es muss sich um seinen Hauptwohnsitz handeln. Zusätzlich muss er ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen und das Einkommen darf auch nicht einen bestimmten Betrag überschreiten. Außerdem kann auch für Mietverhältnisse, die unentgeltlich z. B. zwischen Verwandten geschlossen wurden, keine Wohnbeihilfe beantragt werden.
Im weiteren sind jedoch die Anspruchsgrundlagen an teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, sodass man für eine Wohnbeihilfe Berechnung immer auf der Ebene der Bundesländer kalkulieren muss. Im Folgenden wollen wir anhand der Beispiele für die Stadt Wien und das Bundesland Oberösterreich ableiten, wie sich die Höhe der Wohnbeihilfe konkret berechnet.
Ein Antrag auf Wohnbeihilfe muss in Wien beim Magistrat für Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Ma 50) persönlich, mit der Post oder per Fax eingereicht werden. Außerdem muss ein entsprechender Antrag alle zwei Jahre wiederholt werden. Er kann für öffentlich geförderte oder private Wohnung gestellt werden und steht auch Wohngemeinschaften offen. Dabei sind eine Reihe von Dokumenten einzureichen, die insbesondere beinhalten:
Die Höhe der Wohnbeihilfe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie der Haushaltsgröße, dem Haushaltseinkommen, der Wohnungsgröße und dem Wohnungsaufwand. Beantragt werden kann die die Wohnbeihilfe nur von Hauptmietern , die selbst ein Einkommen erzielen, denn der Zuschuss soll Personen helfen, die ihren Haushalt selber finanzieren. Es muss das gesamte Haushaltseinkommen aller Bewohner nachgewiesen werden. Dabei gelten dann die folgenden Einkommensgrenzen als Mindesteinkommen (in Wien bis zum 31. Dezember 2023):
Folgende Einnahmen zählen ebenfalls zum Haushaltseinkommen:
Auch wer aktuell kein Einkommen bezieht, jedoch in den vergangenen 10 Jahren ein Einkommen hatte, das zumindest so hoch wie das Mindesteinkommen war, kann einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen. Ferner ist die Wohnungsbeihilfe auch abhängig von der Wohnungsgröße. Für den Fall, dass die Wohnung größer als die festgelegte „angemessene Größe“ ist, wird die Wohnbeihilfe anhand der maximal zu fördernden Wohnungsgröße berechnet. Die beträgt in Wien:
Letztendlich ist dann dann abhängig von den realen Kosten für die Wohnung, die man als Wohnungsaufwand bezeichnet. Um diesen zu ermitteln können in Wien jedoch weder Betriebskosten noch Umsatzsteuern, oder auch Strom- Heizungs- oder Telefonkosten und auch keine weiteren Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. Hierbei wird dann der sogenannte anrechenbare Wohnungsaufwand (AWA) vom zumutbaren Wohnungsaufwand (ZWA) unterschieden. Dabei ergibt sich der zumutbare Wohnaufwand dann aus dem Selbstbehalt eines Haushalts, der sich aus Größe und Einkommen ermittelt.
Sind alle Werte ermittelt, so kann die Höhe der Wohnbeihilfe durch den Abzug des zumutbaren Wohnaufwandes vom anrechenbaren Wohnaufwand ermittelt werden. Diese sich ergebende Differenz wird also von der Wohnbeihilfe übernommen. Um sich einen ersten Überblick über die Höhe von Wohnbeihilfen in Wien zu verschaffen, kann man auch die zur Verfügung gestellten Beispiele des Magistrats einsehen, die man HIER findet
Wohnbeihilfe = Anrechenbarer Wohnungsaufwand (AWA) – zumutbarer Wohnungsaufwand (ZWA)
In Oberösterreich ist die Wohnbeihilfe keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss der Wohnbauförderung und soll einer Minderung des Wohnungsaufwandes dienen. Auch hier muss der Hauptmieter den Wohnbeihilfe Antrag stellen und es wird auch hier ein anrechenbarer Wohnaufwand (AWA) als Hauptmietzins inkl. USt. Ohne die Betriebskosten bezuschusst. Die Wohnbeihilfe wird für maximal 1 Jahr gewährt. Grundsätzlich ist die Wohnbeihilfe abhängig von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben und vom Haushaltseinkommen (= Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen im Jahreszwölftel (Sonderzahlungen sind einzurechnen)).
Ferner wird auch nur eine angemessene Wohnnutzfläche berücksichtigt, die bei
Hierbei ist jedoch ein anrechenbarer Wohnungsaufwand des Antragstellers zu berücksichtigen, der ihm als monatliche Zahlung zuzumuten ist. Dieser Betrag berücksichtigt die Betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen (z.B. Kosten für die Wärmeversorung) und die Verwaltungskosten. Hingegen sind in ihm erhalten: Umsatzsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Grundsätzlich kann bei Pauschalmieten keine Wohnbeihilfe gewährt werden.
Im Haushalt leben | Einkommensgrenze | Obergrenze* | m2 |
---|---|---|---|
1 Person | 1.232,50€ | 45 | |
2 Personen | 1.693,60 | 1.908,60€ | 60 |
3 Personen | 2.157,60 | 2.428,10€ | 75 |
4 Personen | 2.621,60 | 2.947,60€ | 90 |
5 Personen | 3.085,60 | 3.467,10€ | 105 |
Auch in Oberösterreich errechnet sich die Höhe der Wohnbeihilfe aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand. Die maximale Bezuschussung beträgt 300,00 € pro Monat. Der zumutbare Wohnungsaufwand wird aus dem monatlichen Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens berechnet mit folgender Rechnung:
Dabei wird das gewichtete Haushaltseinkommen als Einkommensgrenze durch die Addition der nachstehenden Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag. Die Berechnung der konkreten Wohnbeihilfe ergibt sich dann aus dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (angemessene Nutzfläche x maximal 3,70 Euro) minus zumutbarer Wohnungsaufwand.
Die Berechnung der Wohnbeihilfe in Österreich ist von vielen Faktoren abhängig und kann immer nur für den Einzelfall ermittelt werden. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Vorfeld eines Antrages die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Mietrecht zu suchen. Dabei kann dieser im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag auf Wohnbeihilfe aussichtsreich ist und kann auf Wunsch seines Klienten auch bereits vorab eine Berechnung einer möglichen Höhe der Wohnbeihilfe berechnen.
Ferner wird er seinen Mandanten auch darüber aufklären, welche Dokumente bei einem Antrag einzureichen sind und ggf. den Antrag für ihn vorbereiten. Auch für den Fall, dass eine Wohnbeihilfe bereits ausgelaufen ist, kann er seinen Mandanten dabei unterstützen einen Folgeantrag zu stellen und diesen dementsprechend vorzubereiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht zum Thema Wohnbeihilfe Berechnung.
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