Voraussetzungen in der Steiermark
Die Wohnungsbeihilfe wird in der Steiermark als Wohnungsunterstützung bezeichnet. Ermittelt wird diese anhand von Lebensverhältnissen bzw. anhand von Personen in einem Haushalt, denen jeweils ein Wert zugeordnet wird. Durch Addition der Werte und Division durch das Haushaltseinkommen wird die Bemessungsgrundlage für die Wohnungsunterstützung dann ermittelt. Dabei wird dann von einer maximalen Wohnungsunterstützung in Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen ein Prozentsatz ermittelt, der als Wohnungsunterstützung ausbezahlt wird.
Dabei wird dann auch der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen.Außerdem sind Höchstwerte für die Unterstützung in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen festgelegt. Diese betragen für eine Person 143 Euro, für zweiPersonen max. 207,35 etc. Außerdem darf für eine Wohnungsunterstützung das Vermögen des Antragstellers 10000 Euro nichtüberschreiten. Ferner wird auch eine Wohnungsunterstützung eingestellt, wenn der eigene Mietanteil vom Mieter nicht rechtzeitig bezahlt wird.
Voraussetzungen in Kärnten
In Kärnten kann eine Wohnbeihilfe grundsätzlich dann beantragt werden, wenn die Einkommen pro Person unter 850 Euro liegen im Monat. Dabei darf eine Wohnung, für die eine Wohnbeihilfe beantragt wird, in der Nettomiete pro Quadratmeter 6,80 Euro nicht übersteigen. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern werden in Kärnten nicht nur die Netto Mietkosten sondern auch die Betriebskosten zum anrechenbaren Wohnungsaufwand hinzugezählt. Ferner existiert in Kärnten auch für junge Personen im Alter von 18 – 25 Jahren eine zusätzliche Förderung, wenn sie zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen. Hierbei beträgt der Zuschuss 50 Euro pauschal und kann für maximal zwei Jahre gewährt werden.
Voraussetzungen in Tirol
In Tirol unterscheidet man zwischen Wohnbeihilfen für geförderte Mietwohnungen und Mietzins- und Annuitätenzuschüssen für nicht geförderte Wohnungen. Allerdings wird für beide Zuschüsse bei der Berechnung die Differenz zwischen anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand ermittelt. Auch hier hängt diese wiederum von den Faktoren Haushaltsgröße und Familieneinkommen ab. Die förderbare Wohnfläche beträgt auch hier bei einem Haushalt mit einer Person höchstens 50 qm und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um höchstens 20 Quadratmeter, höchstens insgesamt jedoch auf 150 Quadratmeter.
Voraussetzungen in Vorarlberg
In Vorarlberg beginnt man die Prüfung mit „Angemessenheit der Miete“. Dabei zieht die jeweilige Wohnsitzgemeinde Richtwerte als Beurteilungsgrundlage zur Bewertung heran. Der Preis pro Quadratmeter ergibt sich aus der Kaltmiete, die dann durch die Nutzfläche der Wohnung geteilt wird. Ferner ist neben dem Einkommen auch die Erwerbsfähigkeit der Mieter ausschlaggebend, ob eine Wohnbeihilfe genehmigt wird oder nicht. Konkret bedeutet dies, dass ein Erwerbseinkommen nachgewiesen werden muss . Auch hier beträgt die maximal förderbare Fläche 50 qm pro Person, 70 qm bei zwei Personen und zusätzlich 10 qm für jede weitere Person. Außerdem haben Personen mit einem frei verfügbaren Vermögen von über 15.000 Euro keinen Anspruch auf eine Wohnbeihilfe.
Wie kann ein Anwalt für Mietrecht bei der Wohnbeihilfe weiterhelfen?
Für den Fall, dass man die Beantragung einer Wohnbeihilfe in Österreich in Betracht zieht, kann es durchaus sinnvoll sein, sich bei einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht beraten zu lassen. Hierbei kann dieser im Vorfeld bereits prüfen, ob ggf. ein Anspruch im jeweiligen Bundesland geltend gemacht werden kann und in welcher Höhe dieser auch wohl beansprucht werden kann.
Dabei kann er anhand der vorgegeben Parameter Haushaltseinkommen und förderbare Nutzflächen bereits berechnen und seinem Mandanten auch dabei helfen, einen entsprechenden Antrag zu formulieren. Für den Fall, dass ein Antrag widerrechtlich von Amts wegen abgelehnt wurde, kann er seinen Mandanten beraten, wie er gegen den Bescheid Einspruch einlegen kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht zum Thema Wohnbeihilfe.