Keine Zustimmung vom Vermieter
Stimmt der Vermieter Ihrem Wunsch nach einem Umbau nicht zu, dann haben Sie im freien Wohnungsmarkt und in Zinswohnungen, die nur teilweise dem Mietrechtsgesetz unterliegen, keinen Anspruch darauf, als Mieter dennoch umzubauen. Wir empfehlen, sich dann gemeinsam mit dem Vermieter noch einmal hinzusetzen und die Gründe und Vorteile, auch für ihn hinsichtlich einer Aufwertung der Wohnung, noch einmal durchzusprechen. Nicht selten ergeben sich Kompromisse, mit denen beide Seiten glücklich werden können.
Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG
Wenn Ihre Wohnung voll dem Mietrechtsgesetz unterliegt, regelt das Gesetz ganz genau, was Sie als Mieter umbauen dürfen und wann der Vermieter den Umbau verweigern kann. Die gesetzliche Regelung sieht allerdings ebenso eine Einholung des Einverständnisses des Vermieters vor. Die Umbaupläne müssen schriftlich angezeigt werden. Dies sollte möglichst in einem sehr umfangreichem Maße, nämlich mit exakten Plänen und Kostenvoranschlägen geschehen.
Im Gegensatz zu freien Wohnungen regelt das Mietrechtsgesetz konkrete Umbaumaßnahmen, die zur Verbesserung des Zustandes der Wohnung und der Wohnqualität beitragen, denen der Vermieter dann auch nicht widersprechen kann. Dies sind vor allem Veränderungen, die der Mieter beim Umbau der Zinswohnung realisieren möchte, die eine Angleichung an den jeweiligen Stand der Technik darstellen, verkehrsüblich sind einwandfrei ausgeführt werden und deren Kosten der Mieter trägt. Im Bild sehen Sie alle Punkte im § 9 MRG, bei deren Gewährleistung der Vermieter Ihren Umbaumaßnahmen nicht widersprechen kann. Zusätzlich kann er folgenden Maßnahmen nicht widersprechen:
- die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen
- die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes
- die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden
- die Einleitung eines Fernsprechanschlusses
- die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“ (§ 9 Abs. 2 MRG)
Beispiel:
Sie wollen aus gesundheitlichen Gründen als Mieter das Bad umbauen. Sie müssen eine begehbare Dusche einbauen und einige Halterungen anbringen, die einem Rollstuhlfahrer die Benützung des Badezimmers und die tägliche Körperhygiene ermöglichen. Dies ist ein wichtiges Interesse des Mieters. Der Eigentümer Ihrer Wohnung muss diesen geplanten Umbaumaßnahmen zustimmen. Dies gilt aber nur für Wohnungen, die dem MRG voll unterliegen. Im Zweifel kann Ihnen der Vermieter einer Zinswohnung außerhalb oder im Teilbereich des Mietrechtsgesetzes diese Umbauwünsche auch verweigern.