Rechte des Vermieters in Bezug auf den Auszug des Mieters
Häufig gibt es in der Praxis mit Mietverträgen Probleme, wenn es um die Kündigung und den Auszug eines Mieters geht. Dabei ist es wichtig, zu wissen, in welcher Weise das Mietrechtsgesetz auf ein Mietverhältnis anzuwenden ist, um zu wissen, was er beim Auszug vom Mieter verlangen kann. Häufig kommt es beim Auszug eines Mieters zu Streitigkeiten mit dem Vermieter bezüglich des Streichens der Wände.
Für den Fall, dass das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, kann jedoch das Streichen des Mietobjektes nicht eingefordert werden, selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag aufgenommen wurde. Hierbei gilt dies immer dann, wenn das Mietobjekt nur normal abgenutzt wurde und nicht darüber hinaus abgewohnt wurde. Wurde hingegen eine deutlich stärkerer Verschleiß als üblich festgestellt oder wurden die Wände nach dem eigenen Geschmack des Mieters individuell gestaltet, muss eine Wohnung auch frisch gestrichen übergeben werden. Hierfür bedarf es dann auch nicht einer gesonderten Vertragsklausel im Mietvertrag.
Strittige Verfahren zwischen Vermieter und Mieter
Für den Fall, dass sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter nicht lösen lassen auf direktem Weg, kann z. B. bei Mietrückständen eine Klage bei Gericht eingereicht werden. Ferner gibt es auch die Möglichkeit zu sogenannten Außerstreitverfahren, bei denen keine Klage eingebracht wird, sondern ein entsprechender Antrag bei sogenannten Schlichtungsstellen in den Gemeinden gestellt wird. Hierbei kann dann jede Partei gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb von 4 Wochen beim Bezirksgericht widersprechen. Hierdurch wird dann Entscheidung der Schlichtungsstelle aufgehoben und ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.
Die Gründe, wegen derer man eine Schlichtungsstelle anrufen kann, sind in § 37 MRG geregelt. Danach kann man ein Schlichtungsverfahren z. B. dann anstrengen, wenn es um eine Anerkennung als Hauptmieter geht, wenn Ansprüche auf Erhaltungs- oder Wiederherstellungsarbeiten durchgesetzt werden sollen, Veränderungen des Mietobjektes vorgenommen werden sollen, der Ersatz von Aufwendungen geklärt werden soll oder z. B. Meinungsverschiedenheiten zur Betriebskostenabrechnung geklärt werden müssen sowie Mieterhöhungen strittig sind.