Regeln bei Eigentümerwechsel bei einer gewerblichen Vermietung
Für den Fall, dass man als gewerblicher Mieter ein Geschäftslokal weitergeben möchte oder in den Mietvertrag eines Geschäftslokals durch einen Unternehmenskauf eintreten möchte, muss zunächst geklärt werden, ob der bestehende Mietvertrag ein derartiges Recht vorsieht. Normalerweise ist ein derartiges Weitergaberecht nur einmal möglich. Falls dieses in einem Mietvertrag nicht vorgesehen ist, muss geklärt werden, ob der Mietvertrag des Geschäftslokals zum Vollanwendungsbereich des MRG gehört oder auch nicht.
Hierbei gilt im Vollanwendungsbereich des MRG, dass grundsätzlich eine Weitergaberecht des Mietvertrages an einen neuen Eigentümer des Geschäftes möglich ist. Andere Mietvertragsklauseln sind ungültig. Um jedoch einen Mietvertrag an einen neuen Unternehmenseigentümer weitergeben zu können, darf der ursprüngliche Mieter diesen auf keinen Fall kündigen. Mit der Weitergabe eines Geschäftslokals tritt der neue Eigentümer dann automatisch mit dem Erwerb des Unternehmens in den bestehenden Mietvertrag ein. Es muss in diesem Fall dann weder ein Neuvertrag abgeschlossen werden, noch muss ein bestehender Mietvertrag umgeschrieben werden.
Bei einem Eigentümerwechsel eines Unternehmens müssen sowohl der weitergehende Mieter als auch der neue Eigentümer des Unternehmens den Vermieter über den Eigentümerwechsel informieren. Für den Fall, dass das gesetzliche Weitergaberecht des MRG anwendbar ist, ist ein Vermieter berechtigt, den Mietzins innerhalb einer Frist von 6 Monaten auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen. Deshalb bietet es sich immer an, als neuer Eigentümer eines Unternehmens die Anpassung der Miete im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären.