In welchen Fällen darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?
Bei einem Auszug aus der Mietwohnung kann es häufig unbequem werden, wenn sich ein Vermieter und sein Mieter nicht über die Rückzahlung der Kaution einigen können. Allerdings sind viele Begründungen des Vermieters, warum er eine geleistete Kaution einbehalten will, juristisch nicht haltbar. Hierbei bewegen sich viele Vermieter dann oft in einem juristisch unklaren Bereich, der eine Zurückbehaltung der Kaution nicht rechtfertigt. Grundsätzlich darf ein Vermieter nämlich nur aus zwei Gründen eine Kaution ganz oder teilweise einbehalten. Hierbei kommen ausschließlich Schäden am Mietobjekt in Frage, die der Mieter zu vertreten hat oder aber offene Mietrückstände.
Schäden im Mietobjekt
Falls ein Mieter während des laufenden Mietvertrages Mängel in der Wohnung verursacht, die nicht in den Umfang einer normalen Abnutzung fallen, kann ein Vermieter die Mietkaution für die notwendigen Reparaturen einbehalten. Dabei sind jedoch z. B. Kratzer im Parkettboden oder auch Verfärbungen durch Lichteinfall normale Begleiterscheinungen des Wohnens. Im Gegensatz hierzu sind jedoch zerbrochene Fliesen oder Brandflecken auf Teppichen oder Böden nicht durch eine gewöhnliche Abnutzung gedeckt.
Grundsätzlich stellt sich also immer die Frage, was unter einer gewöhnlichen Abnutzung zu verstehen ist. Diese ist dem Mieter zuzugestehen, besonders in Abhängigkeit von der Dauer des Mietverhältnisses. Hierbei gilt, je länger die Mietdauer, desto höher ist auch die akzeptierende gewöhnliche Abnützung. Jedoch muss ein Mieter immer eine Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat, abzüglich der eben erwähnten normalen Abnützung. Kann hierüber keine Einigung zwischen Mieter und Vermieter erzielt werden, so muss dies im Zweifelsfall durch eine Schlichtungsstelle oder auch im Rahmen einer Klage geklärt werden.
Mietrückstände
Auch für den Fall, dass ein Mieter dem Vermieter noch einen Mietzins schuldig ist, kann dieser die fehlende Summe aus der Kaution zurückbehalten. Im Gegenzug dazu hat jedoch ein Mieter kein Recht, die Kaution in den letzten Monaten des Vertrags abzuwohnen. Hierbei wäre eine derartige Vorgehensweise rein rechtlich schon unklug, da ein Mieter ja grundsätzlich nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat, wenn diese nicht für Schäden zurückbehalten werden darf. Falls also eine Kaution eigenmächtig „abgewohnt“ wird, hat ein Vermieter im Gegenzug das Recht, eine Mietzins- und Räumungsklage anzustrengen, da die Rückzahlung der Kaution ja erst nach Ende des Mietvertrages fällig wird.