Gegenwehr vom Vermieter
Macht der Vermieter Gegenansprüche geltend, so haben sie erst einmal das Recht auf einen verminderten Rückzahlungsbetrag. Dies kann er allerdings nur in Höhe, für die ein voraussichtliches Sicherheitsbedürfnis besteht wie z.B. wenn er Reparaturen vornehmen muss, weil die Wohnung Schäden hat, die über die normale Nutzung hinausgehen. Weiterhin kann es vorkommen, dass der Vermieter auf eine noch nicht erfolgte Betriebskostenabrechnung verweist.
Daher kann er im Einzelfall auch eine Überlegungsfrist von mehr als sechs Monaten beantragen. Allerdings darf er auch hier nur einen Teilbetrag der Kaution einbehalten. Behält der Vermieter auch nach Aufforderung weiterhin ohne eine Begründung die Mietkaution ein, so schicken Sie ihm einen weiteren Brief. Darüber hinaus können sie auch eine Mail schicken mit der Aufforderung der Rückzahlung bis zu einem gewissen Stichtag.
Letzte Möglichkeiten für Mieter
Sollte der Vermieter der Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution nicht nachkommen, so bleiben Ihnen als Mieter zwei Möglichkeiten.
Schlichtungsstelle
Die erste Möglichkeit bietet Ihnen einen Gang zu einer Schlichtungsstelle, um eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Vermieter zur Rückzahlung Ihrer Kaution zu erzielen. Schlichtungsstellen gibt es in vielen größeren Gemeinden in Österreich wie unter anderem in Wien, Salzburg oder Innsbruck. Hier erhält man umfassende Beratung wie auch Hilfe, für den Fall, dass die Mietkaution nicht ausgezahlt wird.
Gang zum Anwalt für Mietrecht
Im Falle, dass Ihre Gemeinde keine Schlichtungsstelle hat, hilft nur ein Gang zum Rechtsanwalt, um Ihr Recht durchzusetzen. Hier auf Mietrechtsinfo.at finden Sie eine große Auswahl an Rechtsanwälten für Mietrecht in Wien, Linz, Salzburg, Graz und anderen österreichischen Bundesländern. So finden Sie ganz sicher den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen.