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Eigenbedarf des Vermieters § Voraussetzungen & Fristen

Für den Fall, dass ein Vermieter eine Wohnung für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt, kann er wegen Eigenbedarf kündigen. Hierbei muss er jedoch nachweisen, dass der Eigenbedarf auch tatsächlich besteht, jedenfalls wenn für die Wohnung das Mietrechtsgesetz in Österreich gilt. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, in welchen Fällen ein Eigentümer Eigenbedarf anmelden kann und wie man sich auch als Mieter ggf. erfolgreich gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf wehren kann.
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Ein Beitrag der:
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliches zum Eigenbedarf

Grundsätzlich müssen Vermieter eine Eigenbedarfskündigung immer auf gerichtlichem Wege einreichen, wenn für die betroffene Wohnung das Mietrechtsgesetz gilt. Heute ist die Kündigung wegen Eigenbedarf einer der häufigsten Kündigungsgründe, was in der Vergangenheit als Kündigungsgrund fast gar nicht in Betracht kam, da bis etwa zur Jahrtausendwende eine Eigenbedarfskündigung nur sehr schwer, geradezu unmöglich durchzusetzen war.

Für die Situation, dass man als Besitzer nicht direkt von Armut oder Obdachlosigkeit betroffen war, hatte man bis dahin kaum eine Chance, einen Eigenbedarf anzumelden. Heute definiert das Gesetz die Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung vermieterfreundlicher und hält sie für gerechtfertigt, wenn der Inhaber einen dringenden Bedarf an Wohnraum hat. Allerdings muss ein Eigentümer auch heute bei einer solchen Kündigung einiges beachten, was im Folgenden aufgezeigt werden soll.

Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (MRG)

Generell ist in Österreich eine Kündigung wegen Eigenbedarf überhaupt nur dann notwendig, wenn die betroffene Wohnung in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. In dieser Angelegenheit ist eine Kündigung nur aus bestimmten Gründen möglich z.B. wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt oder eben auch, wenn der Eigentümer selbst die Wohnung wirklich benötigt. Für den Fall, dass die betroffene Wohnung nicht unter das MRG fällt, können Vermieter generell und ohne Angabe von Gründen Mietverträge kündigen.

Infografik
Fakten zum Eigenbedarf des Vermieters

Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung

Generell ist eine Eigenbedarfskündigung an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Dabei kann eine Eigenbedarfskündigung nur bewilligt werden, wenn eine Auflösung des Mietverhältnisses für den Mieter weniger belastend ist als der Weiterbestand des Mietverhältnisses für den Eigentümer der Wohnung. Hierbei ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann möglich, wenn der Vermieter z. B. die Wohnung für seine Kinder oder Enkel benötigt. Hingegen ist sie nicht rechtmäßig, wenn für die Eltern des Eigentümers oder seine Pflege- oder Schwiegerkinder in Anspruch genommen werden soll.

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Was ist „dringlicher Bedarf“ nach dem Gesetz?

Unabhängig davon, für welche Personengruppen eine Kündigung wegen Eigenbedarf überhaupt zulässig ist, muss ein Besitzer auch nachweisen können, warum ein dringender Bedarf besteht. Hierzu sagt das MRG im § 30 Abs. 2 Z 13, dass ein Vermieter eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen kann, wenn:

„ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in Bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist“.

Dabei wird regelmäßig auf die aktuelle Wohnsituation des Bedürftigen abgestellt sowie auf seine persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnisse. Ist nach der Rechtsprechung ein dringender Bedarf z. B. in folgenden Situationen gegeben:

  • Wenn z.B. ein Elternteil pflegebedürftig ist und der Wohnungseigentümer die vermietete Wohnung benötigt, um die notwendigen Pflegeleistungen erbringen zu können.
  • Für die Situation, dass die Kinder des Wohnungseigentümers studieren und nicht im Haus der Eltern oder in einem Studentenwohnheim wohnen wollen.
  • Falls der Wohnungseigentümer plötzlich und auf unabsehbare Dauer erkrankt und die betroffene Wohnung einen idealen Wohnraum bietet, der dem Wohnungsbesitzer bessere Bewegungsfreiheit und ein belastungsfreies Wohnen ermöglicht.
  • Wenn der Wohnungseigentümer plant, eine Familie zu gründen und dafür den erweiterten Wohnraum der vermieteten Wohnung benötigt. Hierbei ist es übrigens nicht entscheidend, ob bereits ein Partner vorhanden ist oder nicht.
  • Für den Fall, dass ein Kind des Besitzers nach einer Trennung von seinem Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte.

Generell ist jedoch eine Beurteilung der Interessenabwägung durch die Gerichte immer einzelfallbezogen und es können dabei keine allgemeinen Aussagen gemacht werden.

Möglichkeit der Ersatzbeschaffung

Für die Situation, dass ein Wohnungseigentümer sich die Eigenbedarfskündigung erleichtern will, kann er seinem Mieter zwei gleichwertige Ersatzwohnungen zur Verfügung stellen. Jedoch ist dies wohl nur in wenigen Fällen möglich, denn diese Wohnungen müssen der aktuellen Wohnung des Mieters im Bezug auf die Ausstattung, die Lage und die Höhe des Mietzinses sehr gut entsprechen. Allerdings hat ein Vermieter aber tatsächlich bessere Chancen, mit seiner Eigenbedarfskündigung vor Gericht erfolgreich zu sein, wenn zwei solcher Wohnungen anbieten kann.

Welche Kündigungsfristen sind bei Eigenbedarf zu beachten?

Wie bei jeder anderen Kündigung auch müssen sich Vermieter bei der Kündigung wegen Eigenbedarf an bestimmte Fristen halten. Für den Fall, dass im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, liegt diese Frist bei einem Monat und der Mietzins bis dahin monatlich gezahlt wird. Wenn jedoch vereinbart wurde, dass der Mietzins in größeren Abständen auf dem Konto des Vermieters eingeht, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.

Ferner ist eine Kündigung nur jeweils zum Ende eines Monats möglich und in vielen Situationen sind die Kündigungsfristen in den Mietverträgen sowie länger vereinbart. Dabei sind zumeist Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten üblich. Außerdem zeigt sich in der Praxis, dass das Kündigungs- Prozedere bis zum Auszug deutlich länger dauert, da eine Kündigungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn sie einem Mieter zugeht. Hierbei kann dies bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf eben erst dann sein, wenn sie einem Gericht zugeht.

Gut zu wissen
Genügend Zeit einplanen
Auch wenn Gerichte derartige Kündigungen im Normalfall zügig bearbeiten, so sollte ein Eigentümer trotzdem einplanen, dass dabei ggf. bestimmte Monats Grenzen überschritten werden können, die für die Kündigung angesetzt waren. Deshalb sollten schon aus diesem Grund die Kündigungsfristen bei Eigenbedarf nicht zu knapp bemessen sein.

Gerichtliche Kündigung bei Eigenbedarf

Zur gerichtlichen Kündigung gibt es im Anwendungsbereich des MRG keine Alternative. Der Rechtsweg ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Kündigung wird vom Wohnungsinhaber Immer bei Gericht eingereicht. Hierfür gibt es auf den Webseiten der Justiz in Österreich ein offizielles Kündigungsformular, in dem Vermieter auch angeben müssen, für wen die Wohnung benötigt wird und aus welchen genauen Gründen. Allerdings ist eine individuelle schriftliche Begründung mit einer eigenen Darstellung des Standpunktes für die weitere Beurteilung des Falls durch das Gericht wesentlich. Dabei kann man sich auch von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht unterstützen lassen.

Wie kann sich ein Mieter gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf wehren?

Wenn man als Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhält, ist dies noch keine beschlossene Sache und es gibt durchaus gerichtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Auch für den Fall, dass eine derartige Kündigung gut begründet ist, besteht die Möglichkeit, bei Gericht dagegen Einwendungen zu erheben. Dies muss er allerdings innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erhalt der Kündigung machen. Hierbei kann er dann z. B. Gründe anführen, die ihm einen schnellen Auszug unmöglich machen, wie z. B. anstehende Prüfungen oder auch eine schwere Krankheit.

Ferner kann er als Mieter auch anzweifeln, dass der Vermieter tatsächlich einen dringenden Eigenbedarf hat. Kommt es zum Einspruch gegen die Kündigung, wird vom Gericht ein erster Verhandlungstermin angesetzt. Für die Situation, dass hierbei dann keine Einigung erzielt werden kann, wird ein ordentliches Gerichtsverfahren eröffnet. Hierbei ist dann die Dauer dieses Verfahrens stark vom Einzelfall abhängig und der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung zu räumen, bis nicht das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Beachten Sie
Große Verzögerungen möglich
Durch den Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens kann sich in jedem Fall vom Ausspruch der Kündigung bis zu einem evtl. Auszug des Mieters eine große Verzögerung ergeben. Hierbei muss ein Vermieter dann erst abwarten, bis ein Gericht ein endgültiges Urteil über den Fall gefällt hat.

Wie kann ein Anwalt für Mietrecht bei Eigenbedarf helfen?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist sowohl für einen Besitzer als auch für einen Mieter oftmals eine heikle Sache. Dabei ist ein Eigentümer immer verpflichtet, eine rechtmäßige Begründung für die Kündigung anzugeben, die seinen dringenden Bedarf rechtfertigt. Außerdem muss sie immer über ein Gericht eingereicht werden. Hierbei kann ein Anwalt für Mietrecht ein wichtiger Partner sein, der einem Vermieter helfen kann, eine schlüssige Begründung für den Eigenbedarf vorzubereiten und zu formulieren. Ferner kann er natürlich auch einen Eigentümer bei Gericht vertreten, wenn es zu einem Widerspruch seitens des Mieters kommt.

Im Umkehrfall kann ein erfahrener Anwalt für Mietrecht natürlich auch einen Mieter dabei unterstützen, eine Kündigung wegen Eigenbedarf abzuwehren oder zumindest hinauszuzögern. Auch in diesem Fall gilt es auszuarbeiten, warum ein zeitnaher Auszug nicht erfolgen kann oder warum die angeführten Gründe eines Besitzers keinen dringenden Bedarf darstellen. Hierbei kann ein Anwalt für Mietrecht den individuellen Fall analysieren und entsprechende Handlungsempfehlungen aussprechen sowie juristisch geschickte Einwendungen formulieren. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht zum Thema Eigenbedarf und Kündigung.

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FAQ: Eigenbedarf

Eine aufschlussreiche und triftige Begründung für den Eigenbedarf unter Berücksichtigung aller relevanten Punkte ist immer sehr wichtig. Die Kündigung sollte keinen Raum zur Interpretation frei lassen und sämtliche Namen, Verwandtschaftsverhältnisse und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen enthalten.
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Ein Vermieter darf Ihnen nur dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er den Wohnraum für sich, einen nahen Verwandten oder einen Angehörigen seines Haushalts benötigt. … Er kann Ihnen beispielsweise nicht einfach kündigen, um von einem neuen Mieter mehr Miete verlangen zu können.
Legt der Mieter Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung, kann der Vermieter entweder seine Kündigung zurückziehen, oder es muss vor Gericht entschieden werden, ob der Bedarf des Mieters oder der des Vermieters an der Wohnung schwerer wiegt. Dazu muss der Vermieter ggf. eine sogenannte Räumungsklage erheben.
Ein Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf gibt es für Mieter nicht. Mieter können selbstverständlich früher aus der Wohnung ausziehen, Miete und Unterhaltskosten müssen dennoch bis zum Ende des Mietverhältnisses weitergezahlt werden.
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