Verfahrenshilfe für Vermieter
Für den Fall, dass ein Vermieter selbst finanziell überfordert ist, die Räumungsklage durchzuführen, kann er hierfür eine Verfahrenshilfe beantragen beim zuständigen Prozessgericht. Dabei steht es dem Gericht zu, innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Räumungsverfahrens die finanzielle Situation des Antragstellers nochmals zu überprüfen und ggf. gewährte Unterstützungen zurückzufordern.
Anspruch auf Gratisräumung
Häufig bieten private Entrümpelungsfirmen eine kostenlose Räumung an. Allerdings können diese bei einer gerichtlichen Räumung nicht in Anspruch genommen werden. Bei der gerichtlichen Räumung handelt es sich nämlich nicht im klassischen Sinne um eine Entrümpelung, da die Einrichtungsgegenstände zunächst verwahrt bzw. eingelagert werden müssen. Handelt es sich jedoch um eine private Haushaltsauflösung kann dies unter Umständen in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass man eine kostenlose Hausräumung in Anspruch nehmen will, sollte man jedoch schriftlich vereinbaren, dass nicht nur die verwertbaren, sondern alle Möbel abgeholt werden und dass eine kostenlose Entsorgung inbegriffen ist.
Dauer einer Räumungsklage
Zumeist vergehen von einer gerichtlichen Kündigung des Mieters bis zum endgültigen Räumungstermin oder einer evtl. Zwangsräumung immer mehrere Monate. Wurde die gerichtliche Kündigung bestätigt, muss der Vermieter auch eine Frist von vier Wochen eingehalten, bevor er einen Antrag auf Exekution stellen kann. Danach wird die Exekutionsbewilligung dem Mieter durch das Gericht zugestellt und dieser hat wiederum vier Wochen Zeit, um sein Einspruchsrecht wahrzunehmen. Erst danach kann der Räumungstermin oder eine evtl. Zwangsräumung ausgeschrieben werden.
Ferner kann ein Mieter die Räumung auch noch weiterhin verzögern, indem er bis kurz vor Ablauf seiner Einspruchsfrist noch einen Antrag auf Räumungsaufschub stellt. Hierbei würde ein Gericht z. B. die Räumungsfrist verlängern, wenn der Mieter z. B. minderjährige Kinder im Haushalt betreut oder schwer erkrankt ist. Für den Fall, dass ein Mieter von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht, dadurch das Verfahren verzögert, kann eine Räumungsklage mit anschließender Delogierung durchaus auch über ein Jahr Zeit in Anspruch nehmen. Gerade wenn ein Vermieter befürchtet einen Mietnomaden als Mieter zu haben, sollte er also bereits frühzeitig Maßnahmen ergreifen, wenn die Mietzahlungen ausbleiben.