Haftung bei Beschädigung des gemieteten Inventars
Generell hängt es bei einer Beschädigung der gemieteten Inventargegenstände immer davon ab, welche Art von Schaden entstanden ist, um zu bewerten, ob ein Mieter einen beschädigten Gegenstand ersetzen muss oder auch nicht. Für den Fall, dass es sich bei der Beschädigung nur um gewöhnliche Abnutzungserscheinungen handelt, wie z. B. kleine Kratzer auf einer Tischplatte oder eine übliche Verkalkung einer Waschmaschine, so muss ein Mieter für diese Schäden nicht aufkommen. Dies gilt auch bei größeren Schäden, wie z. B. einer vollkommen defekten Waschmaschine, bei der sich der Mieter kein Verschulden anrechnen lassen muss.
In diesen Fällen muss der Vermieter für den Schaden aufkommen. Für den Fall, dass eine Mieteinheit jedoch in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt, ergibt sich bei einem größeren Schaden evtl. ein rechtliches Problem, denn der Vermieter ist z. B. nicht verpflichtet, eine defekte Waschmaschine oder einen anderen unbrauchbaren Einrichtungsgegenstand zu ersetzen. Für den Fall, dass der Vermieter also eine Ersatzbeschaffung ablehnt, hat der Mieter jedoch die Möglichkeit, eine Mietzinsminderung vorzunehmen. Hierzu sollte er sich jedoch mit dem Vermieter absprechen oder Rat bei einer Mietervereinigung oder einem Anwalt für Mietrecht suchen.