Unterschied zwischen Geschäftsraummiete und Pachtvertrag
Grundsätzlich erkennt man einen Pachtvertrag in erster Linie daran, dass mit dem Vertrag auch Betriebsmittel bereitgestellt werden. Hierbei werden also nicht nur die leeren Räumlichkeiten vermietet, sondern eben auch viele Elemente, die zur Betriebsführung notwendig sind. Generell unterliegt ein Pachtvertrag nicht dem Mietrechtsgesetz und kann deshalb weitgehend frei gestaltet werden. Jedoch zeigt ein Pachtvertrag fast ausnahmslos eine gewerbliche Nutzung an, wohingegen ein Mietvertrag sowohl für private als auch gewerbliche Verwendung abgeschlossen werden kann.
Ein gutes Indiz für eine Geschäftsraummiete, bei der das Mietrechtsgesetz anwendbar ist, ist die Vereinbarung im Mietvertrag, dass das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses völlig geräumt zurückgegeben wird. Für den Fall jedoch, dass vereinbart wurde, dass die Geschäftsräumlichkeit als eingerichtetes Unternehmen zurückgeben wird, ist eher von einer Unternehmenspacht auszugehen. Hierbei ist dann maßgeblich, ob ein anderer Unternehmer, der vom Vormieter die Räumlichkeiten übernimmt, zeitnah ohne große Modifikationen sein eigenes Geschäft dort eröffnen kann.
Für den Fall, dass ein Unternehmer Investitionen in Geschäftsräume tätigen muss, um einen Betrieb überhaupt führen zu können, dann sollte darüber in vielfacher Hinsicht konkrete Vereinbarungen im Mietvertrag treffen, wie nach der Beendigung dann Rückersatz geregelt wird oder inwiefern er Entfernungsverpflichtungen eingeht. Hierbei ist dies besonders für kleine und mittlere Betriebe wichtig, das finanzielle Aufwendungen für Geschäftsräume, die nicht nachhaltig für das Unternehmen nutzbar sind, bei Beendigung große Einbußen bedeuten können.
Auch falls eine sogenannte Betriebspflicht vereinbart wird, weil z. B. ein Vermieter die Kundenströme mit dem Geschäftsraum gleich mit vermietet oder Kundenparkplätze zur Verfügung oder ein umsatzabhängiger Bestandzins vereinbart wurde, ist in den meisten Fällen eher von einer Unternehmenspacht, statt einer Geschäftsraummiete auszugehen.