Mietminderung bei Trocknung nach Wasserschaden
Wird die Wohnqualität nach einem Wasserschaden erheblich beeinträchtigt, ist dies für den Mieter schon einschränkend genug. Für den Fall, dass der Wasserschaden nur durch die Trocknung der Luft mit dem Einsatz eines Trocknungsgeräts beseitigt werden, ist der Mieter dann auch noch zusätzlich beeinträchtigt. Deshalb berechtigen ihn sowohl die Beeinträchtigung durch den Wasserschaden als auch die Trocknung durch den Einsatz eines Trocknungsgerätes zu einer Mietminderung.
Davon unabhängig, kann ein Mieter auch Schadensersatz verlangen, wenn sein Hausrat durch die Einwirkung des Wassers beschädigt wurde. Hierbei ist natürlich immer vorausgesetzt, dass der Mieter den Wasserschaden nicht selbst verursacht hat. Für den Fall, dass sein unangemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten zu einem feuchtigkeitsbedingten Wasserschaden geführt hat, kann er auch die Trocknung durch den Einsatz eines Trocknungsgerätes nicht zur Rechtfertigung einer Mietminderung machen. Generell muss eine berechtigte Mietminderung der Wohnung in ihrer Höhe auch angemessen sein und sie bestimmt sich dabei immer nach den Umständen der Situation.
Hierbei kommt es z. B. darauf an, in wie vielen Räumlichkeiten der Wohnung und wie viele Trocknungsgeräte insgesamt aufgestellt werden, wie lange diese am Tag oder auch über welchen Zeitraum insgesamt zum Einsatz kommen. Auch ist entscheidend, wie viel Lärm dabei verursacht wird oder inwieweit der Mieter seine Möbel von der Wand wegrücken oder gar aus dem Zimmer oder der Wohnung entfernen muss usw. Generell gilt immer, je stärker die Wohnqualität beeinträchtigt wird, desto höher kann die Mietminderung auch ausfallen. Hierbei wurden in der Rechtsprechung bereits Mietminderungen von bis zu 100 % entschieden.