Höhe der Mietminderung bei Schimmel
Eine Mietminderung bei Schimmelbefall in den eigenen vier Wänden ist zwar in vielen Fällen möglich, jedoch kann dabei nicht pauschal beantwortet werden, wie hoch im Einzelfall eine Minderung der Miete ausfallen kann. Generell spielt dabei die Intensität des Befalls immer eine zentrale Rolle. Hierbei geht die Rechtsprechung in der Regel von einer Mietminderung zwischen 10 und 20 Prozent aus, wenn sich größere Schimmelflecken zeigen.
Für den Fall, dass eine erhebliche Durchfeuchtung der gesamten Wohnung vorliegt mit einem zusätzlichen schweren Schimmelbefall, kann eine Minderung der Miete diese Richtwerte aber auch übersteigen. Hingegen kann eine Schimmelbildung im Keller auch meist nur eine wesentlich geringere Kürzung rechtfertigen. Grundsätzlich gibt es zur Mietminderung generell keine einheitliche Mietminderungstabelle für Schimmel. Deshalb erfolgt eine gerichtliche Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Präzedenzfällen in der Vergangenheit, jedoch wird grundsätzlich jeder Fall individuell beurteilt.
Vorgehensweise für den Mieter bei Mietminderung
Ob eine Mietminderung bei einem Schimmelbefall in der Wohnung rechtmäßig ist, ist zunächst davon abhängig, wer die Verantwortung für die Bildung von Schimmel trägt. Dabei ist zunächst zu klären, ob die Ursache der Schimmelentstehung in der Verantwortung des Vermieters oder des Mieters liegt. Für den Fall, dass im konkreten Fall eindeutig die Verantwortung im Bereich des Vermieters liegt, sollte man als Mieter zunächst Beweise sammeln und Fotos und Protokolle anfertigen.
Will der Mieter die Schimmelbildung beanstanden, ist er auch verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, um eine weitere Schadensentwicklung aufhalten zu können. Dabei sollte der Mieter die Situation fotografieren und schriftlich dokumentieren, evtl. auch Zeugen hinzuziehen und die Temperatur in den einzelnen Räumen messen und regelmäßig notieren. Idealerweise misst er auch die Luftfeuchtigkeit mit einem Feuchtigkeitsmesser.
Häufig entsteht dabei Streit über den Umstand, wer die Schimmelbildung zu verantworten hat. Für den Fall, dass der Vermieter die Mietminderungsforderung des Mieters bestreitet, muss der Vermieter beweisen, dass keine Baumängel vorliegen und eine unzureichende Lüftung Ursache der Feuchtigkeitsbildung und diese deshalb nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Hingegen muss der Mieter nachweisen, wie er geheizt und gelüftet hat und dass sein korrektes Verhalten deshalb keinen Einfluss auf die Schimmelbildung hatte. Generell achten die Gerichte dabei auch auf den Zustand der anderen Wohnungen im Gebäude oder auf den Zustand in der Zeit des Vormieters. Auch kann die Höhe der Heizkostenabrechnung im Vergleich zu anderen Mietern im Gebäude als Indiz dienen.