Vorgehensweise beim Mietminderung geltend machen
Grundsätzlich wird empfohlen, den Vermieter zu kontaktieren, sobald größere Belästigungen durch Baulärm auftreten, am besten gleich schriftlich. Dabei sollte man in diesem Schreiben zunächst eine Behebung der Beeinträchtigung eingefordert werden. Hierbei ist es rechtlich gesehen unerheblich, ob die Lärmbelästigung durch den Vermieter, einen Nachbarn oder ggf. Dritte verursacht wird. Ferner sollte man zunächst auch klären, wer für den Baulärm verantwortlich ist und denjenigen freundlich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass man sich dadurch belästigt fühlt. Für den Fall jedoch, dass der Verantwortliche kein Einsehen hat, stellt das Schreiben an den Vermieter eine sogenannte Mängelanzeige dar.
Dabei sollte man den Vermieter im entsprechenden Schreiben ausführlich über die Ruhestörungen informieren. Hierzu ist es sinnvoll, ein sogenanntes Lärmtagebuch zu führen und dieses dem Schreiben beizulegen. Dabei sollte man den Vermieter auffordern, für die Einstellung der Lärmbelästigung zu sorgen und eine Mietminderung ankündigen, für den Fall, dass dies nicht eintritt. Hierbei sollte man auch eine Frist nennen, bis zu dieser die Lärmbelästigung beseitigt ist und eine Höhe der beabsichtigten Mietminderungen nennen. Ferner sollte man auch darauf hinweisen, dass durch das Gesetz bereits ab dem Beginn der Beeinträchtigung das Recht auf eine Mietzinsminderung entsteht.
Hierdurch weist man darauf hin, dass auch eine rückwirkende Mietminderung möglich ist. Außerdem sollte man den Vermieter auch darauf aufmerksam machen, dass weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen werden und eine bereits zu viel bezahlte Miete auch zurückgefordert werden kann. Falls der Vermieter die Frist verstreichen lässt, ohne dass sich die Situation ändert, kann man dann die Mietminderung vornehmen. Dabei kann man zwar über die Höhe der Mietminderung selbst entscheiden, jedoch empfiehlt es sich immer, sich von einem Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht hierzu beraten zu lassen.
Es ist gesetzlich auch zulässig, bei berechtigten Beeinträchtigungen durch Baulärm einen verminderten Mietzins zu bezahlen. Jedoch geht man dabei das Risiko ein, auf die Bezahlung des vollen Mietzins oder sogar auf eine Räumung wegen Mietrückstand verklagt zu werden, falls sich die Mietminderung als zu hoch erweist. Deshalb ist es zunächst besser, die Miete unter Vorbehalt zu bezahlen und dann nach der Beseitigung des Mangels mit dem Vermieter abzurechnen.