Nachzahlungen und Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung
Differenzen aus der Betriebskostenabrechnung und den pauschalen Zahlungen werden als Nachzahlung oder Guthaben zum übernächsten Zinstermin fällig. Für den Fall also, dass man eine Betriebskostenabrechnung im April erhält, so muss eine Nachzahlung oder ein Guthaben mit der Juni Miete ausgeglichen werden. Bei ABGB geregelten Mietverträgen muss auch hier auf die individuelle Vereinbarung im Mietvertrag abgestellt werden.
Bei einem Mieterwechsel während einer Abrechnungsperiode muss der zum derjenige Mieter, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum zweiten Zinstermin nach Rechnungslegung) Mieter einer Wohnung ist, die Nachzahlungleisten bzw. das Guthaben bekommen, auch für den Fall, dass er nicht während des ganzen Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.
Bei ABGB unterliegenden Mietwohnungen ist die Vereinbarung im Mietvertrag relevant, um beurteilen zu können, wer eine Nachzahlung leisten muss. Für den Fall, dass nicht explizit vereinbart wurde, dass die Verrechnung nach MRG erfolgt bzw. immer derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Hauptmieter der Wohnung ist, dann muss eine Schlussabrechnung nach Auszug des Mieters zu erstellen. Mieter können bis zu 3 Jahre rückwirkend Einspruch gegen Betriebskostenabrechnungen einlegen und anteilige Kosten zurückverlangen.