Festlegung einer Betriebskostenerhöhung
Vorausgesetzt der Vermieter stellt zum Jahresende fest, dass die Betriebskosten gestiegen sind. Dann darf er von seinen Mietern ab Jahreswechsel eine maximale Erhöhung der Betriebskostenpauschale um 10 % verlangen. Dies ist auch möglich, wenn Ihnen Ihre Betriebskostenabrechnung erst zum gesetzlichen Stichtag von Ihrem Vermieter vorgelegt wurde. Der Vermieter hat die Frist des 30. Juni für die Abrechnung des Vorjahres einzuhalten, wenn das Mietrechtsgesetz gilt. Erhalten Sie vom Vermieter ein Guthaben zurück, so muss er dieses zum Zeitpunkt ihrer übernächsten Mietzahlung an sie überweisen.
Fristen bei der Betriebskostenabrechnung
Ebenso wie für den Vermieter gelten natürlich auch Fristen für die Betriebskostenabrechnung für Sie als Mieter. Sofern sie mit Ihrer Betriebskostenabrechnung zufrieden sind und alles für sie nachvollziehbar ist, müssen sie diese mit der übernächsten Mietzahlung begleichen. Außerdem haben sie als Mieter das Recht Einsicht in alle Belege zu nehmen. Kann der Vermieter diese nicht gleich vorlegen, müssen sie ihm eine weitere Chance von 6 Monaten also bis zum 31.12. geben. Bis dahin sollte er alle Belege zusammensuchen, um sie Ihnen zur Einsicht zu geben. Kann der Vermieter bis zu diesem Zeitraum die Belege nicht vorweisen, müssen Sie die Betriebskostenabrechnung auch nicht begleichen.
Überprüfung und Berechnung von Betriebskosten
Es kommt immer wieder vor, dass Hausverwaltungen und Vermieter zu viel Betriebskosten berechnen. Daher ist es empfehlenswert, dass sie Ihre Abrechnung der Betriebskosten überprüfen. Das geht ganz einfach online z.B. über den Wiener Betriebskostenrechner. Sollte es große Abweichungen zwischen Ihrer Berechnung und er vom Vermieter gelegten Rechnung geben, helfen auch Servicestellen wie zum Beispiel in der Stadt Wien oder Organisationen des Mieterschutzbundes. In den meisten Fällen ist es allerdings ratsam einen Rechtsanwalt für Mietrecht aufzusuchen.
Betriebskosten bei Mieterwechsel
Es ist üblich, dass sie im Laufe eines Jahres in eine neue Wohnung einziehen ganz unabhängig von irgendwelchen Stichtagen bezüglich der Betriebskostenabrechnung. Laut MRG und WGG ist festgehalten, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Abrechnung der Betriebskosten in der Wohnung wohnt, diese auch zu begleichen hat. Das heißt, wenn sie in Mai in eine Wohnung einziehen und die Betriebskostenabrechnung im Juni ins Haus gepflogen kommt, müssen sie diese normalerweise mit ihrer übernächsten Mietzahlung begleichen. Daher ist es ratsam, wenn sie in eine neue Wohnung einziehen, abzuklären, ob die Gefahr besteht, dass sie mit so einer Nachzahlung rechnen müssen. Wird Ihnen vom Vermieter zugesichert, dass er die Kosten trägt, lässt sich das Ganze vermeiden.
Streit bezüglich der Betriebskosten
Überprüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung. Lassen sie sich alle Belege für die einzelnen Posten der Betriebskostennachzahlung geben. Wenn sie sich vom Vermieter haben alle Belege geben lassen und trotzdem nicht einverstanden sind mit den Kosten, die Ihnen Ihr Vermieter bei der Betriebskostennachzahlung in Rechnung stellt, dann hilft es nur einen Anwalt für Mietrecht einzuschalten.