Wie kann sich ein Mieter gegen eine Betriebskostennachzahlung wehren?
Ein Mieter muss eine Betriebskostenabrechnung generell dann nicht akzeptieren, wenn diese nicht vollständig oder nachvollziehbar ist. Dabei kann er dann die entsprechenden Belege für einzelne Abrechnungspositionen jederzeit vom Vermieter einfordern, der diese bis spätestens zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres nachreichen muss. Für den Fall, dass er die Belege der gewünschten Positionen bis dahin nicht nachreichen, muss er die Kosten dieser Positionen selbst tragen. Eine Betriebskostennachzahlung ist dann für diese Positionen nicht fällig.
Wurden für alle Abrechnungspositionen Belege gefordert und nicht bis zum 31. Dezember nachgereicht, muss der Vermieter die Betriebskosten selbst tragen. In diesem Fall ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß und eine Betriebskostennachzahlung nicht fällig. Für den Fall, dass ein Vermieter der Aufforderung nicht nachkommt, kann ein Mieter einen Antrag auf Legung der Betriebskosten stellen.
Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen
Generell kann eine Betriebskostenprüfung vom Mieter bis zu 3 Jahre rückwirkend durchgeführt werden, sofern die Wohnung dem MRG oder ABGB unterliegt. Bei Wohnungen, die nicht dem MRG unterliegen, sondern dem WGG und dem HeizKG hat der Mieter bei Vorliegen der Betriebskostenabrechnung lediglich 6 Monate Zeit, um einen schriftlichen Einspruch einzulegen. Für den Fall, dass ein Mieter innerhalb dieser Fristen keinen Einspruch gegen eine Betriebskosten- abrechnung und Nachzahlung einlegt, gilt sie als akzeptiert. Wurde jedoch rechtzeitig Einspruch eingereicht, hat der Mieter auch hier drei Jahre Zeit ab der Fälligkeit der Nachzahlung für die Rückforderung der Betriebskosten.